[ Auszug: Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von
ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
einzureichen ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]